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EU-Blocking-VO

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Der Graben zwischen den USA und dem Iran wird wieder größer. Diese tektonische Verschiebung der Weltpolitik bleibt aber nicht ohne Folgen – denn der transatlantische Gleichschritt ist schon seit einiger Zeit nicht mehr im Takt. Waren Europa und die USA von großen Ereignissen (wenigstens augenscheinlich) gleichermaßen betroffen und reagierten dementsprechend in Absprache, so werden nun verschiedene Richtungen eingeschlagen, ja sogar gegensätzliche.

Vor allem wird dies durch eine delegierte Verordnung der Kommission deutlich, welche die EU Blocking-Verordnung (geändert) in Kraft gesetzt hat. Hierdurch sollen Sanktionen der USA gegen den Iran für europäische Unternehmen abgefedert werden.

Die EU-Blocking-VO ist aber nichts Neues. Schon in den 90er Jahren wurde damit ein Mittel geschaffen, um den US-amerikanischen Sanktionen und dem damit verknüpften weltweiten Geltungsverständnis etwas entgegenzusetzen.

Dies wird durch ein Verbot erreicht, welches den EU-Wirtschaftsteilnehmern untersagt, den gelisteten Sanktionen folge zu leisten. Zudem entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz, für Schäden, die aufgrund der genannten Rechtsakte entstehen. Dieses Verbot kann aber im Einzelfall aufgehoben werden.

Das komplexe Thema hat die Kommission in einem Leitfaden gut dargestellt. Sie finden diesen auf den folgenden Seiten.

Zudem finden Sie oben im Download ein Muster für Anträge bezüglich eines Aussetzens der Regelung der VO für den Einzelfall.

Bei Fragen hierzu nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Die EU-Blocking-VO wird (neben weiteren Themen zu dem Zusammenspiel der US-Exportvorschriften und der Bedeutung für europäische Unternehmen) auch Thema bei unseren Info-Veranstaltungen „Breakfast mit den ECCN“ am 16. Oktober und 08. November 2018 sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf www.silverport.de

Den Volltext der EU-Blocking-VO finden Sie unter folgendem Link:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R1100&from=EN

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