/ 2 min read

Änderungen im Merkblatt Zollanmeldungen 2020

Änderungen im Merkblatt Zollanmeldungen 2020
On this page
Contributors
Share this post

-

Auch das Merkblatt zu den Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen wurde auf einen neuen Stand (2020) gebracht. Wir haben dieses für Sie durchgesehen und alle relavanten Änderungen markiert und kommentiert. Unsere kommentierte Version steht Ihnen hier zum Download bereit:

MB zu Zollanmeldungen 2020 (kommentiert)
Neben den zu erwartenden Änderungen im Merkblatt Zollanmeldungen 2020, wie etwa den Informationen zu den Beantragungen über das Bürger- und Geschäftskundenportal oder die Ländernamen-Änderungen (Nordmazedonien), wurden auch redaktionelle Anpassungen und Erweiterungen von Beispielen vorgenommen. Hervorzuheben ist:

Änderungen in Feld 31 (Versendung/Ausfuhr) – Packstücke und Warenbezeichnung

Hier wurde der Kreis der zu erfassenden Informationen erweitert – leider recht undeutlich. Folgender Satz wurde hinzugefügt:

“Die für die Prüfung zur Einstufung in die Güterlisten erforderlichen Angaben/Abgrenzungskriterien sind einzutragen (z.B. entsprechende technische Angaben in Bezug auf die Parameter des Anhangs I der Dual-Use-VO).”

Bei genauem Lesen müssen wir zu dem Schluss kommen, dass nun die “Abgrenzungskriterien” der “Dual-Use-Prüfung” hier festzuhalten/einzutragen sind. Somit sollten (mindestens für exportkontrollrechtlich kritische Artikel – etwa: Frequenzwandler) aussagekräftige technische Parameter mit angegeben werden, warum dieser Frequenzwandler NICHT genehmigungspflichtig ist.

Am Beispiel: Der auszuführende Frequenzwandler ist nicht gelistet – wir sagen: Frequenzstabilisierung 0,4 % und damit schlechter als 0,2 %. Dieses “Angabe/Abgrenzungskriterium” bzw. diese “technische Angabe” (Freq.stabilisierung: 0,4%) die “zur Prüfung erforderlich ist” muss in Feld 31 angegeben werden.

Wir sprechen vorhergehend von “kritischen Artikeln” – dies können wir nicht direkt der Anforderung entnehmen. Jedoch wäre die Anforderung für ALLE Artikel nur schwer umsetzbar – so kann für jeden Artikel aus Stahl die AL-Nummer 1C216 (martensitaushärtender Stahl) zutreffend sein. Damit wäre als “Abgrenzungskriterium” (bei allen Artikeln aus einem anderen Stahl) hier der genaue Werkstoff in Feld 31 einzutragen (und wenn wir es ganz genau nehmen, auch die größte lineare Dimension). – Wie schon gesagt: Nur schwer umsetzbar.

Festzuhalten ist, dass einige ZAs/HZAs diese Angaben bereits jetzt schon bei Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung fordern.

Ihre To-Do-Liste

Für Ihren Arbeitsalltag bedeutet dies zunächst, Ihre IT und Ihr Dual-Use-Prüfteam zusammenzurufen um die Möglichkeit schaffen, dass die Informationen sowohl erfasst werden (DU-Team) als auch hinterlegt werden können (IT). Der aktuelle Prozess, welcher aus einem Vor-System (meist das Warenwirtschafts-system) Feld 31 befüllt, muss dann entsprechend erweitert werden, um somit die neuen hinterlegten Informationen (mit) erfassen zu können

Wohl denen mit schon bestehender, gründlicher Dual-Use-Prüfungs-Dokumentation und „sauberen“ Stammdaten.

INCOTERMS 2020

Bitte beachten Sie auch, dass die INCOTERMS 2020 leider (noch) nicht in Anhang 2 aufgenommen wurden. Der letzte Absatz auf Seite 146 spricht auch noch von den Incoterms 2010 – ist aber inhaltlich analog auf die Incoterms 2020 anwendbar.

Die von uns kommentierten Änderungen im Merkblatt Zollanmeldungen 2020 finden Sie als Download unter dem oben verlinkten Download. Wir haben für Sie alle Änderungen (56) markiert. Die Kommentare wurden mit Adobe Acrobat Pro DC hinzugefügt (Textstellen sind gelb markiert und Kommentare beim “Mouse-Hover” und in der Kommentarspalte sichtbar). Die Kommentare sollten auch mit dem Adobe Acrobat Reader einsehbar sein (und ggf. auch mit anderen pdf-Tools).

Veröffentlicht wurde das Merkblatt (wie üblich) auf www.zoll.de und dort unter “Service -> Formulare und Merkblätter“. Für den direkten Download-Link, klicken Sie bitte hier.

Related Posts