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JEFTA – ein neues Zollpräferenzabkommen der Europäischen Union EU mit Japan
Christopher Matt
29/11/2018
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Präferenzmaßnahmen stellen eine zollrechtliche Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten dar, die als Präferenzzollsätze in den Elektronischen Zolltarif (EZT) integriert sind.
Die grundsätzlichen Rechtsakte für den präferenziellen Warenverkehr mit dem jeweiligen Land finden Sie auf www.zoll.de unter Service-Bereich, Vorschriften, Bereich Warenursprung und Präferenzen, Thema länderbezogene Vorschriften.
Präferenzregelungen bestehen im Warenverkehr mit zahlreichen Ländern. Sie können auf der Grundlage von Abkommen mit einzelnen oder mehreren Ländern, aber auch durch autonome Rechtssetzung der Europäischen Union für Ländergruppen gelten.
Mit dem Auskunftssystem “Warenursprung und Präferenzen online” besteht daneben die Möglichkeit, durch Eingabe des Ländernamens oder des ISO Alpha 2 Ländercodes länderspezifische Informationen abzurufen.
Das neu geschlossene Abkommen der EU mit Japan JEFTA soll noch im ersten Quartal 2019 zur Anwendung kommen. Zunächst ist zu dem Abkommen festzustellen, dass es sich wie beim CEFTA Abkommen der EU mit Kanada um ein sogenanntes REX-Abkommen handelt, d.h. ohne den Status Registrierte Ausführer (REX) kann das Abkommen nicht angewandt werden.
Eine weitere Neuerung ist, dass entgegen bisheriger Abkommen jetzt auch der Importeur einer Ware den präferenziellen Ursprung der zugekauften / gelieferten Ware erklären kann. Als Erschwernis werden sich vermutlich die noch komplexeren Präferenzwertregeln im Vergleich zum CEFTA Abkommen auswirken, zumal die bisher in den Wertregellisten bekannten Spalten 3 und 4 in einer einzigen Spalte 2 „zusammengedampft“ worden sind. Weitere Hürde wird der Wortlaut der Präferenzerklärung auf der Rechnung sein, da jetzt verklausuliert auch der Grund der Anwendung der jeweils zutreffenden Wertregel mit anzugeben ist.
Mit Jahreswechsel stellt sich auch die Frage, welche neuen Länder nun auf einer Langzeit-Lieferantenerklärung LLE angegeben werden können. Hierzu hat sich die Zollverwaltung inzwischen mit Schreiben vom 27.11.2018 geäußert:
Anführung neuer Abkommen auf Lieferantenerklärungen
Die Anführung neuer Abkommen in einer Lieferantenerklärung setzt voraus, dass das Abkommen im Zeitpunkt der Ausfertigung der Lieferantenerklärung zumindest im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, selbst wenn darin die Anwendbarkeit erst ab einem späteren Zeitpunkt normiert ist.
Erst ab der Veröffentlichung können die rechtlich verbindlichen Ursprungsregeln geprüft und deren Einhaltung dokumentiert werden.
Eine Anführung Japans, Singapurs oder Vietnams ist aus diesem Grund zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich.
Wird ein Abkommen, welches einen späteren Zeitpunkt der Anwendbarkeit vorsieht, im Amtsblatt der EU veröffentlicht, sind zwar noch keine präferenziellen Einfuhren möglich, jedoch ist eine Anführung auf einer Lieferantenerklärung mit dem Zusatz “ab Anwendbarkeit” zulässig.
To-Do:
Beachten Sie auch gerne unsere Seminare zum Thema Präferenzen.
Weitere Informationen hierzu auf
www.silverport.de.
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