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Eine Ausfuhranmeldung pro Sendung – aber auch bei mehreren Ladeorten?
Christopher Matt
04/07/2022
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Ja – denn die Zollverwaltung schafft neue Möglichkeiten bei Anmeldung EINER Ausfuhr, für welche mehrere Ladeorte vorliegen.
Beispiel: UA 1 bestellt bei DE 2 eine Verpackungsanlage, welche von DE 2 an seinen drei Betriebsstätten in DE gefertigt und deren Teile dort zu einem Versendungszeitpunkt zur Ausfuhr in die Ukraine teilverladen werden.
Gerade im Maschinen- und Anlagenbau werden Teilkomponenten an verschiedenen Standorten gefertigt und -je nach Maschine oder Anlage- vor der Ausfuhr nicht mehr zusammengefügt. Es besteht also kein Interesse der Produktion bzw. kein wirtschaftliches Interesse, dass sich die einzelnen Teile vor der Ausfuhr physisch „Treffen“ – also sich gemeinsam an einem Ort befinden.
Die Montage erfolgt in diesen Fällen erstmalig und direkt am Lieferort (oder: „beim Kunden“) – also ggf. auch im Drittland.
Wie so oft treffen hier Planung und Prozess aus Wertschöpfung (Produktion, Vertrieb ect) mit den administrativen Elementen des Unternehmens aufeinander. Federführend ist -verständlicherweise- der erste Block – „hinbiegen“ muss es letzterer.
Die Praxis kannte in der Vergangenheit zwei Arten des Vorgehens.
Das Verbringen der Teile einer Lieferung an einen gemeinsamen Verladeort.
Also die Konsolidierung der Lieferung. Obwohl dies -wie zuvor erwähnt- aus Produktionsgründen (etwa: einmalige Aufstellung der Anlage für Funktionstest) in vielen Fällen nicht notwendig ist, wurde dies jedoch aufgrund der Prozessvereinfachung bei der Anmeldung der Ausfuhr (ABD) so durchgeführt. Der (im vereinfachten Zollverfahren) bewilligte Verladeort wurde so eingehalten und es wurde nur eine Ausfuhranmeldung mit einer MRN erzeugt.
Gestaffeltes Verladen an den verschiedenen (physischen) Standorten der Teile der Sendung
Der Lkw fährt die Standorte ab und lädt nach und nach zu. Dies war zwar eine Option – jedoch: zur richtigen Umsetzung bedarf es einer Ausfuhranmeldung je Verladeort der (Teil)Sendung(en) – in ATLAS konnte bisher nur ein Verladeort je Ausfuhranmeldung festgelegt werden. Dies brachte eine gewisse Komplexität in die Sache.
Beispiel:
UA 1 bestellt bei DE 2 eine Verpackungsanlage. Diese wird von DE 2 an seinen drei Betriebsstätten in DE gefertigt. Dort dann zu einem Versendungszeitpunkt zur Ausfuhr in die Ukraine auf einem einzigen Lkw teilverladen, welcher die zerlegte Anlage im ungebrochenen Warenverkehr direkt an den Abnehmer UA 1 an seinen Abladeort in der UA transportiert**)
**) Anmerkung: die Bezeichnung Lieferung wird hier aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen nicht verwendet.
Diese technische Einschränkung im ATLAS widerspricht dem eigentlichen unionszollrechtlichen Prinzip, dass für eine einzige Ausfuhrsendung auch eine einzige Ausfuhranmeldung möglich ist.
Gespräche zwischen der Generalzolldirektion, GZD-Zoll, mit Vertretern der Wirtschaft (Kammern und Verbände) haben nun in DE zu folgender Lösung geführt.
Eine einzige Ausfuhrsendung aus DE, deren Bestandteile an mehreren Standorten in DE nacheinander auf einen einzigen EU-grenzüberschreitenden Lkw verladen werden, können im ATLAS alternativ bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle DE) zur Ausfuhr gestellt und angemeldet werden, in deren Bezirk sich der letzte Verladeort befindet.
Beachte:
Diese Möglichkeit besteht nur in Deutschland (ATLAS); also bei Ausfuhren mit Sendungskonsolidierung unmittelbar aus DE kann dies angewendet werden. Würde z. B. am vorstehenden Beispiel DE 1 eine weitere Betriebsstätte oder ein Warenlager bei einem Dritten in FR als Verladeort haben, ist dort nach den Regelungen des FR-Ausfuhrsystems für diesen Verladeort eine Ausfuhranmeldung zu erstellen. Alternativ kann DE 1 aber die Teilsendung in FR durch ein internes Verbringen an sich selbst (dazu sind Dokumente zu erstellen) nach DE an eine in DE gelegene Betriebsstätte umlagern und dann im ATLAS von der neuen Regelung Gebrauch machen.
Diese Ausnahme der Zuständigkeit der Ausfuhrzollstelle wird AUF ANTRAG (!!) vom zuständigen Hauptzollamt (HZA) bewilligt (ZDV A06 10 Abs 204). Die letzte Verladung wird somit als „Verpacken zur Ausfuhr“ angesehen. Dieser Ladeort kann auch im Rahmen des vereinfachen Ausfuhrverfahrens (SDE-Verfahren; früher: zugelassener Ausführer ZA) als Verpackungsort zugelassen werden.
Wann dürfen Sie diese neue Option NICHT durchführen:
Es gibt also Grenzen des Möglichen. Spezielle Konstellationen wie Beistellungen von Dritten etc können schnell einen Strich durch die Rechnung (die Vereinfachung) machen. Wie immer: Der Prozess muss sauber aufgesetzt und wie aufgesetzt auch durchgeführt werden.
Bei weiteren Fragen oder benötigter Hilfe wenden Sie sich bitte an uns.
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