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Der Präferenzstatus von Waren aus dem Vereinigten Königreich nach dem BREXIT

In den letzten Stunden vor dem BREXIT ist eine Frage noch immer offen: Wie gestaltet sich der Präferenzstatus von Waren und Vorerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich nach dem 31. Januar? Ist er als ursprungsschädlich zu betrachten? (Eine schwierige Frage, auf die wir schon im Dezember 2018 hingewiesen haben)

Der aktuelle Stand in Sachen Brexit und Präferenz

Die Antwort muss 2-geteilt erfolgen. Zum einen muss die Auffassung der Europäischen Union erkannt werden. Gleichzeitig jedoch ist es den Partnerländern individuell überlassen, ob Vormaterial aus UK für eine Präferenzbehandlung akzeptiert wird. 

Ob die Partnerländer Vormaterial UK als präferenzberechtigt ansehen, ist in vielen Fällen (noch) unklar.

Die Europäische Union hat sich darauf geeinigt für die Dauer des Übergangszeitraumes (bis 31. Dez. 2020) das Vereinigte Königreich mit Blick auf die Präferenzregelungen weiter wie einen Mitgliedsstaat zu behandeln. Somit wird innerhalb der EU Vormaterial aus UK als nicht urspungsschädlich betrachtet.

Da jedoch -wie dargelegt- die Partnerländer dies anders sehen können, sind Lieferantenerklärungen (bzw. förmliche Präferenznachweise) entsprechend risikobehaftet.

Es ist also individuell zu prüfen, ob die “Worst-Case-Auffassung” (Präferenzstatus von Waren und Vorerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich = nicht präferenzberechtigt) eingenommen und abgebildet werden sollte.

Wie sieht die Schweiz den BREXIT?

Eine Ausnahme bildet hier die Schweiz, die sich schon im März 2019 mit dem UK auf ein entsprechendes Abkommen geeinigt hat:

Ab dem Zeitpunkt des Austritts aus der EU sind die bilateralen Abkommen der Schweiz und der EU nicht mehr auf das UK anwendbar. Das Handelsabkommen wird auf den gleichen Zeitpunkt anwendbar. Die präferenziellen Ansätze im Rahmen des Handelsabkommens, welche mit wenigen Ausnahmen denjenigen des Freihandelsabkommens CH-EU und des Agrarabkommens CH-EU entsprechen, werden auf das Datum der Anwendung im elektronischen Zolltarif TARES angepasst.

Anmerkungen: 

  • Die “wenigen Ausnahmen” beziehen sich auf Anpassungen von Zollkontingenten im Agrarbereich. 
  • Die Ursprungsregeln basieren auf den Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.
  • Die diagonale Kumulation im Rahmen anderer Freihandelsabkommen (Schweiz/EFTA) wird vorerst nicht möglich sein(!).

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