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Deep Dive 10

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Deep Dive zur Zusammenfassung der wöchentlichen Neuerungen im Außenhandel im Zeitraum 3.03.2025-9.03.2025

Topic Bereich DATUM
Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 833/2014. Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ZOLL 05.03.2025
ATLAS-Teilnehmerinformation 0748/25. ZOLL 05.03.2025
Liste aller Online-Dienstleistungen und veröffentlichten Formulare mit den aktuellsten Änderungen. ZOLL 06.03.2025
ATLAS-Teilnehmerinformation 0750/25. Behebung der Störungen im Nachrichtenverkehr mit Dänemark ZOLL 06.03.2025
Regionales Übereinkommen. Übergangsregelung zur Anwendung der Anlage A bei Exporten aus Tunesien in die Europäische Union ZOLL 07.03.2025
Exportkontrolle Aktuell. Russland: Neues Sanktionspaket (auch Syrien) BAFA 07.03.2025
Aktualisierte Leitlinien zu den präferentiellen Ursprungsregeln TAXUD 03.03.2025
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) BMF 03.03.2025
Kommission schlägt Plan zur weiteren Erleichterung der Stahleinfuhren aus der Ukraine vor EU Trading News 07.03.2025

ZOLL

Regionales Übereinkommen. Übergangsregelung zur Anwendung der Anlage A bei Exporten aus Tunesien in die Europäische Union


Thema: Präferenzursprung (WuP)

Neues zur Anwendung des Regionalen Übereinkommens
Die Europäische Kommission (EUK) hat am 3. März 2025 eine Vorabversion ihrer Mitteilung zur Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) veröffentlicht. Laut dieser Mitteilung sind die in der sogenannten "Matrix" erfassten Ursprungsregeln bereits verbindlich, da die erforderlichen Notifizierungen beim PEM-Sekretariat eingegangen sind. Die offizielle Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt mit Verzögerung.

Was bedeutet das für Exporteure?
Seit dem 1. März 2025 können im bilateralen Handel zwischen der EU und Tunesien sowohl die alten als auch die neuen Regelungen des überarbeiteten Regionalen Übereinkommens (RÜ) angewendet werden. Tunesien hat das revidierte RÜ jedoch noch nicht vollständig ratifiziert und setzt daher übergangsweise die Regelungen der Anlage A des Protokolls Nr. 4 an.

Konkret gilt:

  • Exporte von der EU nach Tunesien: Anwendung der Regeln des revidierten RÜ.
  • Exporte von Tunesien in die EU: Anwendung der Übergangsregeln nach Anlage A.

Diese vorläufige Regelung wurde bereits in der neuesten Matrix der EUK berücksichtigt:

  • An der Schnittstelle EU–TN ist der Status CR/T vermerkt.
  • An der Schnittstelle TN–EU ist der Status CT/R vermerkt.

Präferenznachweise und ihre Anerkennung
Die EUK empfiehlt den Vertragsstaaten, für Präferenznachweise den Vermerk „REVISED RULES“ anstelle von „TRANSITIONAL RULES“ zu verwenden. Allerdings sollen Nachweise mit der alten Kennzeichnung weiterhin anerkannt werden. Dies bedeutet:

  • Sowohl Dokumente mit den Codierungen U075 und U076 als auch mit U078 und U079 werden akzeptiert.

Diese Empfehlung wird in die EUK-Guidance zu den Übergangsregeln 2025 aufgenommen, die auf der Webseite der EUK in englischer Sprache verfügbar ist.

Was Unternehmen jetzt tun sollten:
Prüfen Sie, welche Ursprungsregeln für Ihre Exporte relevant sind.
Stellen Sie sicher, dass die richtigen Präferenznachweise ausgestellt und akzeptiert werden.
Behalten Sie die offizielle EUK-Guidance im Blick, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Für detailliertere Informationen verweisen wir auf die Fachmeldungen vom 21.02.2025 und 13.01.2025. Diese enthalten weiterführende Details zur Umsetzung des revidierten RÜ und den Präferenzregelungen für Tunesien.

TAXUD

Aktualisierte Leitlinien zu den präferentiellen Ursprungsregeln

Die Europäische Kommission hat im März 2025 eine aktualisierte Leitlinie zu den Ursprungsregeln im Präferenzhandel veröffentlicht. Diese bietet Unternehmen eine umfassende Orientierung zu den Anforderungen für die Präferenzbehandlung im internationalen Handel.

Was sind die wichtigsten Änderungen?

Erleichterungen beim Nachweis des Ursprungs

  • Die Anforderungen an die Erklärung zum Ursprung durch registrierte Exporteure (REX-System) wurden konkretisiert.

Flexiblere Regeln für die Verarbeitung außerhalb des Partnerlandes

  • In bestimmten Handelsabkommen ist es nun möglich, Waren kurzzeitig in Drittländern verarbeiten zu lassen, ohne dass der Ursprung verloren geht – unter der Bedingung, dass der Mehrwert der externen Verarbeitung 10 % des Endpreises nicht überschreitet.

Neue Bestimmungen zur „Nicht-Manipulation“

  • Ursprungswaren dürfen durch Drittstaaten transportiert werden, sofern sie unter Zollüberwachung bleiben. Exporteure sollten sicherstellen, dass Transportdokumente oder Zertifikate zur Nicht-Manipulation vorliegen.

Erweiterung der Kumulierungsmöglichkeiten

  • Die pan-euro-mediterrane Kumulierung wurde überarbeitet, was mehr Spielraum bei der Nutzung von Vormaterialien aus bestimmten Ländern bietet. Besonders betroffen sind Unternehmen, die mit Nordafrika oder der Türkei handeln.