Auch in diesem Jahr haben wir für Sie die Neuauflage des Leitfadens Intrastat durchgesehen und kommentiert (Dokument als Download am Ende des Textes). Es hat sich gelohnt: Neben den Änderungen und neuen Hinweisen sind wohl dann doch -vor allem- der ein oder andere Fehler anzumerken, welcher sich in die gedruckte
Auch in diesem Jahr haben wir für Sie die Neuauflage des Leitfadens Intrastat durchgesehen und kommentiert (Dokument als Download am Ende des Textes).
Es hat sich gelohnt: Neben den Änderungen und neuen Hinweisen sind wohl dann doch -vor allem- der ein oder andere Fehler anzumerken, welcher sich in die gedruckte Version (Stand Ende 2020) und die digitale Version eingeschlichen hat.
Zuerst aber zu den Änderungen. Hier sind folgende Punkte hervorzuheben:
Auf Seite 16 wird nun -wie erwartet- auf die verbindliche Meldung der USt-ID des Warenempfängers ab Januar 2022 (!) hingewiesen.
Des Weiteren ist auf Seite 24 vermerkt, dass die Warenbezeichnung nun eine freiwillige Angabe ist. Dies ist dort mit einem Klammerzusatz vermerkt. Das der einleitende Satz noch beginnt mit “Anzugeben ist…”, wobei “ist” her ja “muss” gleichzusetzen ist, scheint übersehen worden zu sein. Auch der Vermerk unter 7.1 im Leitfaden scheint nicht korrekt angegeben:
Bei einem Gesamtwert der Sendung von mehr als 2.500 Euro sind die Teile und das Zubehör mit der zutreffenden Warenbezeichnung und
Warennummer anzumelden.
Da dieser Text aus der AHStatDVO stammt, wird wohl erst diese neu gefasst werden müssen.
Eine Hürde im Bereich der Warenbezeichnung kann die Einführung des Framework regulation integrating business statistics (FRIBS) darstellen. Damit zum nächsten Punkt:
Die durch FRIBS auftretenden Änderungen werden zum 01.01.2022 in der Praxis spürbar werden. Unter anderem wir hier dann das sog. “Einstromverfahren” umgesetzt – also wird die Meldepflicht des Empfängers (Empfängerland) wegfallen. Der Versender im Mitgliedsstaat in dem die Meldepflicht beginnt, wird für beide Meldungen zuständig sein. Zusätzliche Pflichtangabe wird sein: USt-ID des Empfängers / Importeurs im Partnerland UND die Angabe des nicht-präf. Ursprungslandes. Nun nochmals der Blick zurück auf die Warenbezeichnung: Die Vorgaben der FRIBS-Basis-VO sprechen von der Anmeldung der “commodity” – es kann also durchaus der Fall sein, dass ein anderer Mitgliedsstaat (etwa: Polen) für die Intrastat-Eingangsmeldung (welche, wie gesagt, dann vom Verbringer in -etwa- DE gemacht werden muss) die Warenbezeichnung dennoch fordert. Time will tell.
Welche Anforderungen bestehen durch de BREXIT und für welchen Zeitraum werden künftig Intrastat-Meldungen verlangt?
Folgende Fehler haben sich im Leitfaden eingeschlichen – wobei diese natürlich in der Zwischenzeit ggf. korrigiert worden sind. Unsere Unterlagen haben den Stand 12/2020 in der gedruckten Version und 4. Januar 2021 im Download von der Webseite DESTATIS.
Auf Seite 55 finden wir zu:
Für ital. Ufer des Luganer Sees ist im Download (pdf) korrekt “Intrastat” vermerkt. In dem gedruckten Heft steht hier fälschlicherweise “Zoll”.
Für Livigno ist im Download falsch “Intrastat” vermerkt. Korrekt ist hier “Zoll” und so auch im gedruckten Heft zu finden.
Für Campione d‘Italia ist hier im Download falsch “Zoll” vermerkt. Korrekt ist hier “Intrastat”. Diser Fehler ist auch im gedruckten Heft vorhanden.
Auf Seite 56
Bei Akrotiri und Dehkelia ist im Download “Zoll” vermerkt. Korrekt ist hier: “Intrastat”.
(Wie gesagt: Diese Fehler können natürlich mittlerweile in einer aktualisierten Version nicht mehr bestehen – da aber ggf. mit älteren Versionen gearbeitet wird, lasse ich diese Informationen hier stehen.)
Alle relevanten Änderungen haben wir für Sie direkt im Leitfaden markiert. Der Download: