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Änderungen/Anpassung Vordruck INF3
Christopher Matt
19/03/2020
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Auch wenn das Thema “Reisen” in Unternehmen und Gesellschaft aktuell auf (Corona-)Eis liegt, gab es dazu doch eine Neuerung, die Sie und Ihr Unternehmen im Hinterkopf behalten sollten.
Der Vorduck 0329 (INF3) hat eine Änderung erfahren und liegt nun in neuer Form vor. Dieser hilft Ihnen als Nämlichkeitsnachweis für sogenannte Rückwaren. Gerade bei hochwertigen Gegenständen macht die Verwendung durchaus Sinn, denn:
Ihnen obliegt es, zweifelsfrei (möglichst durch einen Beleg) Ihren Erwerb (getätigt vor der Ausreise aus der EU) jetzt bei Ihrer Einreise nachzuweisen. Gelingt dies nicht, müssen Sie mit der Zahlung von Einfuhrabgaben rechnen. Deshalb sollten Sie sich als Reisender, um Zweifel bei ihrer Einreise in die EU über die Herkunft der Ware von vornherein zu vermeiden, wie folgt verhalten:
Hierzu ein Beispiel
Sie nehmen eine werthaltige Tauchausrüstung oder ein Mountain-Bike mit in Ihren Urlaub. Diese Gegenstände können Sie bei Ihrer Rückreise (gleich, über welchen EU-Staat Sie wieder einreisen) einfuhrabgabenfrei in die EU mitbringen. Haben Sie sich jedoch während Ihres Urlaubs in einem Drittland einen gleichwertigen Gegenstand gekauft oder eine werterhöhende Veredelung(!) an der Ware vornehmen lassen, müssen Sie bei Ihrer Wiedereinreise in die EU die Einfuhrabgaben zahlen, sofern die persönliche Reisefreigrenze überschritten ist.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Reise vor Reiseantritt auch weitere wichtige Informationen der bundesdeutschen Zollverwaltung, so insbesondere zu
Den Vordruck 0330 (Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung) finden Sie unter:
Im Folgenden die wöchentlichen (erwähnenswerten) Veröffentlichungen und News – die gesamt Übersicht (nebst Links) finden Sie als PDF im Download ganz unten. Wir werden Ihnen diese wöchentliche Zusammenfassung künftig an eigener (prominenter) Stelle auf dieser Website bereitstellen.
Die Schweizer Zollverwaltung hat eine gutes Verzeichnis der Staaten APS/GSP veröffentlicht.
Der Export von Schutzausrüstung ist aufgrund der aktuellen epidemiologischen Krisenlage genehmigungspflichtig.
Die genauen Warenbezeichnungen finden Sie in einer Anordnung des BMWi (BAnz AT 12.03.2020 B1)
Die EU hat hier auch gleichgezogen und mit VO (EU) 2020/402 die Ausfuhr der im Anhang I veröffentlichten Güter unter Genehmigungspflicht gestellt. Die Codierung lautet hier Y975 – diese fehlt aber noch sowohl in den ATLAS Codelisten, als auch in den entsprechenden EU Listen. Im EZT-Online ist diese Codierung jedoch schon bei den einschlägigen Zollcodenummern entsprechend vermerkt.
Das BAFA hat daraufhin ein Infoblatt veröffentlicht, welches die Antragsstellung beim Export von Schutzausrüstung erläutert.
Auch wurden die BAFA-Merkblätter “Optimierte Antragstellung – Praxishilfe” und “Exportkontrolle und das BAFA” aktualisiert.
Gerade letzeres eignet sich sehr gut für die Aus- und Weiterbildung von “themenfremden” Personen und sollte im unternehmensinternen Curriculum natürlich immer in aktueller Form erfasst sein.
Auch der Zoll informiert auf einer Seite zu den Auswirkungen der Coronakrise. Sollte Ihr Unternehmen stark betroffen sein, lohnt sich ein Blick auf dort aufgeführten “Maßnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schäden”.
Zu guter Letzt liegt noch eine neue ATLAS-Teilnehmerinformation vor, welche neue Codierungen für “Gesundheitseingangsdokumente” im Versandverfahren behandelt.
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