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Änderung der Anhänge der DualUseVO (Güterlisten)

Der Jahreswechsel steht bevor und so beginnt auch die festliche Zeit der Änderungen und Neuerungen im Zoll und Außenhandel.

Über das Jahr hinweg waren schon einige Anpassungen im Bereich der Exportkontrolle zu beachten. Operative und strategische Prozesse werden aber auch in den nächsten Monaten auf dem Prüfstand stehen – sei es durch den BREXIT oder -ganz aktuell- die Änderungen der Güterlisten.

Der Entwurf der neuen Anhänge der EG-DualUse-VO ist schon veröffentlicht und ein in Kraft treten ist noch im Jahr 2018 zu erwarten.

Im Folgenden ein erster Überblick über die Änderungen (für eine Vollständigkeit können wir -trotz aller Sorgfalt- keine Gewähr übernehmen). 

Falls „DualUse“ für Sie unbekanntes Land ist, eine kurze Zusammenfassung – die Profis unter Ihnen können diesen Teil überspringen:

  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) sind solche Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können
  • die Ausfuhr solcher Güter wird in der EU durch die Dual-Use-Verordnung gesondert geregelt
  • die Dual-Use-Verordnung unterscheidet hierbei zwischen den in den Anhängen I und IV der Verordnung genannten, zwingend genehmigungsbedürftigen Gütern und solchen Gütern, die nur  unter bestimmten Umständen einer Genehmigung bedürfen
  • Änderungen der EU-Dual-Use-VO werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Nach dieser Veröffentlichung erfolgt jetzt keine Aktualisierung der nationalen Ausfuhrliste mehr, so dass die bisherigen Abweichungen entfallen
  • der Anhang I der EU Dual Use VO ist in Kategorien, Gattungen und Kennungen unterteilt
  • eine genaue Erläuterung dieser Nomenklatur befindet sich in den Vorbemerkungen
  • hier finden sich auch grundlegende Aussagen u.a. zu Bestandteilen, Technologien und Software
  • einige Güter bedürfen einer Genehmigung für das Verbringen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • diese Güter sind dann im Anhang IV der EU-Dual-Use-VO namentlich genannt

Die (geplanten) Änderungen im Überblick:

Inhaltliche Änderungen der Anhänge I und IV

Ein Großteil der Änderungen, welche durch die nun verabschiedete delegierte Verordnung umgesetzt werden, ergibt sich aus Änderungen, welche im Rahmen der Plenarsitzung des Wassenaar-Abkommens im Jahr 2017 vereinbart wurden:

  1. Änderung der Kontrollen bzgl. Mess- und Prüfmitteln (2B006) und neue Kontrolle von Winkelmessgeräten;
  2. Löschung der Kontrollen von Robotern mit 3D-Bildverarbeitung (2B007a);
  3. Löschung der Kontrollen der Technologie für numerische Steuereinheiten (2E003b) und Steuer-Befehlsgeneratoren für Werkzeugmaschinen (2E003d);
  4. Neuer Kontrolleintrag für elektrooptische Modulatoren (3A001i);
  5. Neuer Eintrag für die Halbleiterfertigung von Maskensubstratrohlingen (3B001j)
  6. Neue Beschränkungen für “Upgrades” von Intrusionssoftware (4D004);
  7. Neue Beschränkungen der Technologien für die Offenlegung von Sicherheitslücken und die Reaktion auf Cybervorfälle (4E001);
  8. Neue Kontrolle für Focal Plane Array (FPA) Ausleseschaltungen (ROIC) (6A002f);
  9. Löschung der Kontrollen für Geräte für Hochgeschwindigkeits-Filmaufnahmen und mechanische Kameras (6A003a);
  10. Ergänzung neuer Parameter für den korrigierten spezifischen Kraftstoffverbrauch von kontrollierten Schiffsgasturbinensteuerungen (9A002);
  11. Verschärfung der Kontrollen für bodengestützte Raumfahrtkontrollgeräte (9A004);
  12. Änderung der Softwaresteuerung zum Testen von Gasturbinenflugtriebwerken (9D004b).

Darüber hinaus wurden einige Änderungen umgesetzt, die im Jahr 2017 vom Missile Technology Control Regime beschlossen wurden: 

  1. Neue Parameter für die Erfassung von Chargenmischern (1B117);
  2. Beschränkung des Kontrollumfangs für Fließdrückmaschinen (2B109) auf die Raketenproduktion;
  3. Änderung der Erfassung von Satellitennavigationssystemen (7A105), sodass sowohl regionale als auch globale Systeme umfasst werden; 
  4. Ergänzen der Kontrolle von Turbojet-/Turbofantriebwerken um Trockengewichts- und Rotordurchmesserparameter. 
  5. Anhang I der Dual Use-Verordnung wird ebenso gemäß der Beschlüsse der Nuclear Suppliers Group aus dem Jahr 2017 geändert:  
  6. Neuen Güterlistenposition für Lithium-Zielbaugruppen (1B235), um den Dual-Use-NPG-Eintrag 2.A.4 zu reflektieren; 
  7. Streichen der Kontrollen für Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen (1B229).
  8. Die von der Australia Group 2017 vereinbarten Änderungen umfassen: 
  9. Ergänzung von 1C350 um einen CWÜ-relevanten Stoff; 
  10. Neudefinierung der Kontrolle genetischer Elemente; 
  11. bestimmte Ergänzungen bzgl. der Kontrollen sowohl für chemische als auch für biologische Herstellungsausrüstungen.

Ihre To-Dos:

  1. Bitte aktualisieren Sie die Güterlisten -sobald Sie veröffentlicht sind- in Ihrer Prozessbeschreibung, im Prozess selber und in Ihrer Dokumentation.
  2. Stellen Sie sicher, dass diese Änderungen von den Stellen, welche die DualUse-Prüfung durchführen, auf Relevanz geprüft werden und diese Prüfung dokumentiert wird.
  3. Und noch zwei Hinweise aus der Praxis (die nicht im direkten Zusammenhang mit den Änderungen stehen)
    • Stellen Sie sicher, dass auch in der F&E (R&D) Abteilung das Thema „DualUse“ bekannt ist – das Problem ist hier oftmals nicht der Export von Artikeln (Prototypen verlassen selten das Land) sondern das Thema „Technologietransfer“ (etwa Zugriff auf Daten via VPN aus dem Ausland). 
    • Führen Sie eine Kontrolle für Artikel ein, bei denen der Kenner „DualUse JA/NEIN“ nur von der Modellnummer abhängt. Dies ist vor allem im Bereich der Frequenzwandler der Fall. Oftmals sind diese nur softwareseitig „gedrosselt“, so dass dieses spezifische Modell nicht von den Güterlisten erfasst ist. Zwei Fälle müssen Sie nun in die Schulung der Mitarbeiter und Arbeitsanweisungen aufnehmen:
      1. Es muss sichergestellt und geprüft werden, dass nicht versehentlich das falsche Modell bestellt wird oder geliefert wurde(!). 
      2. Es besteht die Möglichkeit mittels (nachträglich zugekaufter) Firmware den Frequenzwandler zu „öffnen“. Auch hier müssen Sie klar definieren wann, durch wen und warum diese Software zugekauft werden darf und wie dann zu verfahren ist (-> Frequenzwandler und Software sind dann gelistet, etc.)

Unser Workshop zur Exportkontrolle (21. November in Filderstadt) deckt natürlich dieses Thema mit ab und gibt Ihnen Tools, AuOs und weitere Hilfsmittel in die Hand um diesen Bereich im Unternehmen optimal umzusetzen. 

Weitere Informationen hierzu auf 

www.silverport.de.

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